Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

10.08.2000

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46, Absatz 3

Text

Entscheidung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2, vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden und über alle beantragten Genehmigungen gemeinsam abzusprechen. Soweit Flächenwidmungen maßgeblich sind, ist diesbezüglich auf den Zeitpunkt der Antragstellung für das Vorhaben abzustellen.
  2. Absatz 2,Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
    1. Ziffer eins
      Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
    2. Ziffer 2
      die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
      1. Litera a
        das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder
      2. Litera b
        erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen oder
      3. Litera c
        zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1973 führen und
    3. Ziffer 3
      Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

  1. Absatz 2 a,Wird bei Straßenbauvorhaben (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,) im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bei Eisenbahnvorhaben

(Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3 und 4 sowie Anhang 1 Ziffer 12,) ist die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.

  1. Absatz 3,Für die Entscheidung sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis der öffentlichen Erörterung) zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Meß- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist sicherzustellen, daß alle Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten werden.
  2. Absatz 4,Der Antrag ist auch dann abzuweisen, wenn sich auf Grund der Gesamtbewertung unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, ergibt, daß durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können.
  3. Absatz 5,Der wesentliche Inhalt der Entscheidung über den Antrag, einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe, ist von der Behörde in geeigneter Form zu veröffentlichen. Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls in der Standortgemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Schlagworte

Überwachungspflicht, Meßpflicht

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12139278

alte Dokumentnummer

N8199644190L