Kurztitel

BVWG-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

Fruchtgenußentgelt

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für die Einräumung des Fruchtgenußrechtes hat die Gesellschaft ein jährliches Entgelt zu entrichten. Dieses Entgelt beträgt 50% des Jahresüberschusses.
  2. Absatz 2,Das Fruchtgenußentgelt gemäß Absatz eins, ist halbjährlich im nachhinein zunächst auf Grundlage des budgetierten Jahresüberschusses zu entrichten. Nach Feststellung des Jahresüberschusses ist eine allfällige Differenz bei der darauffolgenden Zahlung auszugleichen.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10010960

Dokumentnummer

NOR12139264

alte Dokumentnummer

N8199644176L