Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung
Bundesgesetzblatt Nr. 892 aus 1995,
römisch fünf
Paragraph eins
29.12.1996
23.05.2019
AEV Wasseraufbereitung
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Trinkwasser, Badewasser, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Abluftreinigung, Reinigungsmittelrest, Waschmittel, Aufbereitungschemikalie, Ionentauschanlage, Trinkwasseraufbereitung, Mischbecken, Mengenausgleich
11.11.2025
10010942
NOR12139128
N8199552642J