Absatz eins,Wer
- Ziffer einsTabakerzeugnisse entgegen Paragraph 2, in Verkehr bringt,
- Ziffer 2gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 8, verstößt oder
- Ziffer 3entgegen Paragraph 11, Werbung betreibt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Schilling, im Wiederholungsfall bis zu 200 000 Schilling zu bestrafen.