Absatz eins,Bei Auftreten der Infektiösen Epididymitis des Schafbockes sind die Paragraphen 22 und 37 Absatz 3, TSG mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Nachweis dieser Erkrankung der Ausschluß dieser Tiere von der Weiterzucht durch Kastration gesichert wird, sofern der Besitzer nicht die Schlachtung der betroffenen Tiere vorzieht.