Absatz eins,Wird die Brucellose der Schafe und Ziegen nachgewiesen, so sind gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Litera k, TSG alle Schafe und Ziegen des betroffenen Bestandes zweimal im Abstand von vier Wochen amtstierärztlich zu untersuchen. Dabei sind Blutproben von allen über sechs Monate alten Schafen und Ziegen dieses Bestandes zu entnehmen und an der gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1984, zuständigen veterinärmedizinischen Bundesanstalt serologisch untersuchen zu lassen.