Kurztitel

Landwirtschaftsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

05.05.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007

Text

Aufgaben der Kommission

Paragraph 8, (1) Die Kommission hat folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Erstattung von Empfehlungen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Landwirtschaft für die im folgenden Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Ziele des Paragraph eins, erforderlichen Maßnahmen und
  2. Ziffer 2
    Mitwirkung bei der Erarbeitung des Berichts gemäß Paragraph 9, Absatz 2, über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr (Grüner Bericht).
  1. Absatz 2,Die Kommission hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen heranzuziehen, wobei ihr vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zeitgerecht alle ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.
  2. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1995,)