Kurztitel

Freisetzung von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

11.02.1995

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Es ist verboten, Flaschen- und Beruhigungssauger in Verkehr zu bringen, die an die Speicheltestlösung der Anlage 1 unter den dort festgelegten Bedingungen N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe abgeben, die mit einer mit den in Anlage 2 angeführten Kriterien übereinstimmenden, validierten Methode nachweisbar sind und durch die die folgenden Mengen bestimmt werden können:
    1. Ziffer eins
      0,01 mg der insgesamt freigesetzten N-Nitrosamine pro kg Elastomer- oder Gummiteile der Flaschen- oder Beruhigungssauger;
    2. Ziffer 2
      0,1 mg aller N-nitrosierbaren Stoffe pro kg Elastomer- oder Gummiteile der Flaschen- oder Beruhigungssauger.
  2. Absatz 2,Solange eine validierte Methode nicht zur Verfügung steht, kann eine Analysenmethode mit einer geeigneten Empfindlichkeit, die mit den in Anlage 2 angeführten Kriterien übereinstimmt und die Bestimmung der in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Grenzwerte ermöglicht, angewandt werden.