Absatz eins,Es ist verboten, Flaschen- und Beruhigungssauger in Verkehr zu bringen, die an die Speicheltestlösung der Anlage 1 unter den dort festgelegten Bedingungen N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe abgeben, die mit einer mit den in Anlage 2 angeführten Kriterien übereinstimmenden, validierten Methode nachweisbar sind und durch die die folgenden Mengen bestimmt werden können:
- Ziffer eins0,01 mg der insgesamt freigesetzten N-Nitrosamine pro kg Elastomer- oder Gummiteile der Flaschen- oder Beruhigungssauger;
- Ziffer 20,1 mg aller N-nitrosierbaren Stoffe pro kg Elastomer- oder Gummiteile der Flaschen- oder Beruhigungssauger.