Kurztitel

Hebammen-Gremialwahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

04.03.1995

Text

Aktives und passives Wahlrecht

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Alle ordentlichen Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums sind aktiv und passiv wahlberechtigt.
  2. Absatz 2,Jede wahlberechtigte Person ist für den Wahlkreis aktiv wahlberechtigt, in dem sie den Hebammenberuf überwiegend ausübt.
  3. Absatz 3,Jede wahlberechtigte Person hat nur eine Stimme.