Kurztitel

Hebammen-Gremialwahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

04.03.1995

Text

1. ABSCHNITT

Wahlkreise

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Jedes Bundesland bildet für die Wahlen in das Österreichische Hebammengremium einen Wahlkreis.
  2. Absatz 2,Die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis bestimmt sich nach dem Ort, in dem die berufliche Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird.