Absatz einsArzneimittel im Sinne des Paragraph eins, dürfen im Kleinverkauf nur abgegeben werden, wenn sie durch folgende Angaben gekennzeichnet sind:
- Ziffer einsdeutsche Bezeichnung gemäß Anlage 1,
- Ziffer 2Name oder Firma und Sitz der abgebenden Apotheke oder des abgebenden Gewerbetreibenden,
- Ziffer 3Datum der Abgabe,
- Ziffer 4abgegebene Menge und
- Ziffer 5die in Anlage 1 für den jeweiligen Stoff oder die Zubereitung aus Stoffen vorgesehene Kennzeichnung.
Sofern im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, darf die Kennzeichnung darüber hinaus keine Angaben enthalten, die sich auf die Eigenschaften, die Wirksamkeit und die Anwendungsgebiete des Arzneimittels beziehen.