Kurztitel

Abgrenzungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz einsArzneimittel im Sinne des Paragraph eins, dürfen im Kleinverkauf nur abgegeben werden, wenn sie durch folgende Angaben gekennzeichnet sind:
    1. Ziffer eins
      deutsche Bezeichnung gemäß Anlage 1,
    2. Ziffer 2
      Name oder Firma und Sitz der abgebenden Apotheke oder des abgebenden Gewerbetreibenden,
    3. Ziffer 3
      Datum der Abgabe,
    4. Ziffer 4
      abgegebene Menge und
    5. Ziffer 5
      die in Anlage 1 für den jeweiligen Stoff oder die Zubereitung aus Stoffen vorgesehene Kennzeichnung.
    Sofern im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, darf die Kennzeichnung darüber hinaus keine Angaben enthalten, die sich auf die Eigenschaften, die Wirksamkeit und die Anwendungsgebiete des Arzneimittels beziehen.
  2. Absatz 2Der Apotheker ist berechtigt, auf Grund ärztlicher Anordnung oder in begründeten Einzelfällen, die er nach dem Stand der pharmazeutischen Wissenschaft individuell beurteilt hat, Ergänzungen der Kennzeichnung vorzunehmen. Die Ergänzungen sind im jeweiligen Einzelfall in Gegenwart des Verbrauchers individuell handschriftlich auf dem Behältnis anzubringen und mit der Paraphe des kennzeichnenden Apothekers zu versehen. Die Verwendung vorformulierter Texte, wie Aufkleber oder Vordrucke, ist verboten. Es sind Aufzeichnungen über den Inhalt der Ergänzungen zu führen.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten nicht für zugelassene Arzneispezialitäten.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2023

Gesetzesnummer

10010881

Dokumentnummer

NOR12138299

alte Dokumentnummer

N8199530261L