Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

01.10.1995

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDem Tierarzt ist im Zusammenhang mit der Ausübung seines tierärztlichen Berufes jede unsachliche, wahrheitswidrige oder irreführende Werbung verboten.
  2. Absatz 2Unter das Werbeverbot gemäß Absatz eins, fallen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      jede Werbung, die gemäß Paragraph 53, standeswidrig ist;
    2. Ziffer 2
      jede Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen seiner Person oder seiner Leistungen;
    3. Ziffer 3
      jede vergleichende Bezugnahme auf Standesangehörige;
    4. Ziffer 4
      die Ankündigung tarifwidriger oder brieflicher Behandlung (Fernbehandlung);
    5. Ziffer 5
      für die Zuweisung von tierärztlichen Tätigkeiten an ihn oder durch ihn eine Vergütung zu versprechen, sich selbst oder einem anderen zusichern zu lassen, zu geben oder zu nehmen;
    6. Ziffer 6
      das Anbieten tierärztlicher Leistungen ohne Aufforderung durch den Tierhalter.
  3. Absatz 3Der Tierarzt darf weder veranlassen noch Beihilfe dazu leisten, daß verbotene Werbung für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, durchgeführt wird.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 476 aus 1995,

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12138268

alte Dokumentnummer

N8199530067L