Kurztitel

Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

29.07.1995

Außerkrafttretensdatum

29.11.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Nach Absolvierung des gesamten Ausbildungslehrganges haben die Lehrgangsteilnehmer ein Abschlußkolloquium über die im Ausbildungslehrgang vermittelten Lehrinhalte abzulegen.
  2. Absatz 2,Das Abschlußkolloquium ist vor einer Kommission, bestehend aus zwei Mitgliedern des Lehrpersonals, abzulegen. Über ein „mit ausgezeichnetem Erfolg“ oder ein „mit Erfolg“ abgelegtes Abschlußkolloquium ist dem Teilnehmer ein Zertifikat nach dem Muster der Anlage auszustellen und vom Leiter des Ausbildungslehrgangs zu unterzeichnen.
  3. Absatz 3,Das Abschlußkolloquium kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung ist vor einer Kommission gemäß Absatz 2,, der ein fachlich qualifizierter Beamter des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz zuzuziehen ist, abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10010877

Dokumentnummer

NOR12138262

alte Dokumentnummer

N8199530038L