Absatz eins,Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle oder Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung
Bundesgesetzblatt Nr. 1079 aus 1994,
römisch fünf
Paragraph 4
31.12.1995
23.05.2019
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
16.10.2025
10010859
NOR12138141
N8199444425J