Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle oder Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung
Bundesgesetzblatt Nr. 1079 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2026,
römisch fünf
Paragraph eins
31.12.1995
10.07.2026
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Samenöl, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Ölbegleitstoff, Umesterungsprozeß, Ölerzeugung
14.07.2026
10010859
NOR12138138
N8199444422J