Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1073 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

31.12.1995

Außerkrafttretensdatum

23.05.2019

Abkürzung

AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2 oder 3, Nr. 5 oder 6 oder Nr. 8 bis 12 der Anlagen A oder B gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 200%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. Ziffer 2
      Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
    3. Ziffer 3
      Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
    4. Ziffer 4
      Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
    5. Ziffer 5
      Beim Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad gemäß Anlage A oder B.
  3. Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2 oder 3, Nr. 5 oder 6 oder Nr. 8 bis 12 der Anlagen A oder B ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 4fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. Ziffer 2
      Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Ges. geb. Stickstoff gilt Absatz 2,
  4. Absatz 4,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
  5. Absatz 5,Für eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwachung Paragraph 7, AAEV.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10010853

Dokumentnummer

NOR12138097

alte Dokumentnummer

N8199444375J