Gentechnikgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,
Paragraph 67
01.01.1995
30.11.2005
Verbot der Erhebung und Verwendung von Daten aus Genanalysen für
bestimmte Zwecke
Arbeitgebern und Versicherern einschließlich deren Beauftragten und Mitarbeitern ist es verboten, Ergebnisse von Genanalysen von ihren Arbeitnehmern, Arbeitsuchenden oder Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten.