Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.2005

Text

Verbot der Erhebung und Verwendung von Daten aus Genanalysen für

bestimmte Zwecke

Paragraph 67,

Arbeitgebern und Versicherern einschließlich deren Beauftragten und Mitarbeitern ist es verboten, Ergebnisse von Genanalysen von ihren Arbeitnehmern, Arbeitsuchenden oder Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten.