Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.2005

Text

Genanalysen am Menschen zu medizinischen Zwecken

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Eine Genanalyse am Menschen zu medizinischen Zwecken darf nur
    1. Ziffer eins
      auf Veranlassung eines in Humangenetik ausgebildeten Arztes oder eines für das betreffende Indikationsgebiet zuständigen Facharztes zur
      1. Litera a
        Feststellung einer Prädisposition für eine Krankheit, insbesondere der Veranlagung für eine möglicherweise zukünftig ausbrechende Erbkrankheit, oder
      2. Litera b
        Feststellung eines Überträgerstatus oder
    2. Ziffer 2
      auf Veranlassung des behandelnden oder diagnosestellenden Arztes zur
      1. Litera a
        Diagnose einer manifesten Erkrankung oder einer damit im Zusammenhang stehenden allfälligen künftigen Erkrankung oder
      2. Litera b
        Vorbereitung einer Therapie und Kontrolle des Therapieverlaufes oder
      3. Litera c
        Durchführung von Untersuchungen gemäß Paragraph 70, Ziffer eins
    durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Eine Genanalyse im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, darf nur nach Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung der zu untersuchenden Person durchgeführt werden, daß sie zuvor durch einen Arzt oder Facharzt im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, über Wesen, Tragweite und Aussagekraft der Genanalyse aufgeklärt worden ist und der Genanalyse zugestimmt hat. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, hat der behandelnde Arzt den Patienten über Wesen, Tragweite und Aussagekraft der Genanalyse aufzuklären.
  3. Absatz 3,Eine Genanalyse im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, darf im Rahmen einer pränatalen Untersuchung nur, soweit dies medizinisch geboten ist, und nach schriftlicher Bestätigung der Schwangeren, daß sie zuvor durch einen Arzt oder Facharzt im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, über Wesen, Tragweite und Aussagekraft der Genanalyse und über Risken des vorgesehenen Eingriffes aufgeklärt worden ist und der Genanalyse zugestimmt hat, durchgeführt werden.
  4. Absatz 4,Die Bestätigung gemäß Absatz 2, bzw. 3 erteilt
    1. Ziffer eins
      für eine unmündige Person ein Erziehungsberechtigter und
    2. Ziffer 2
      für eine Person, der ein Sachwalter bestellt ist, dessen Wirkungsbereich die Zustimmung zur Genanalyse umfaßt, der Sachwalter.