Absatz eins,Eine Genanalyse am Menschen zu medizinischen Zwecken darf nur
- Ziffer einsauf Veranlassung eines in Humangenetik ausgebildeten Arztes oder eines für das betreffende Indikationsgebiet zuständigen Facharztes zur
- Litera aFeststellung einer Prädisposition für eine Krankheit, insbesondere der Veranlagung für eine möglicherweise zukünftig ausbrechende Erbkrankheit, oder
- Litera bFeststellung eines Überträgerstatus oder
- Ziffer 2auf Veranlassung des behandelnden oder diagnosestellenden Arztes zur
- Litera aDiagnose einer manifesten Erkrankung oder einer damit im Zusammenhang stehenden allfälligen künftigen Erkrankung oder
- Litera bVorbereitung einer Therapie und Kontrolle des Therapieverlaufes oder
- Litera cDurchführung von Untersuchungen gemäß Paragraph 70, Ziffer eins
durchgeführt werden.