Hebammengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
BG
Paragraph 51
29.04.1994
31.08.2025
HebG
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Alle Organe und das gesamte Personal des Österreichischen Hebammengremiums sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Von dieser Verpflichtung kann der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz entbinden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
28.07.2025
10010804
NOR12137425
N8199435951J