Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38,

Inkrafttretensdatum

29.04.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Sonderausbildung

Paragraph 38,

  1. Absatz einsHebammen können zur Erlangung zusätzlicher, für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben erforderlicher Kenntnisse und Fertigkeiten Sonderausbildungskurse besuchen, die für
    1. Ziffer eins
      diplomierte Krankenpflegepersonen gemäß dem Krankenpflegegesetz oder
    2. Ziffer 2
      Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß dem MTD-Gesetz oder
    3. Ziffer 3
      für Hebammen
    eingerichtet werden.
  2. Absatz 2Die Abhaltung eines Sonderausbildungskurses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für die Lehr- und Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.
  3. Absatz 3Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Absatz 2, ist eine Berufung nicht zulässig.
  4. Absatz 4Nach Abschluß eines Kurses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Vorschriften über den Lehrplan und die Abhaltung der Kurse unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Kursbetrieb sowie über die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann sowie über Form und Inhalt der auszustellenden Prüfungszeugnisse erlassen.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung feststellen, daß Hochschullehrgänge gemäß Paragraph 18, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, in der jeweils geltenden Fassung, oder Lehrgänge gemäß Paragraph 40 a, leg. cit. den gemäß Absatz eins, Ziffer 3, eingerichteten Sonderausbildungskursen gleichgehalten sind, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des Hebammenberufes berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten.