Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30,

Inkrafttretensdatum

29.04.1994

Außerkrafttretensdatum

26.09.2013

Text

Aufnahmekommission

Paragraph 30,

  1. Absatz einsÜber die Aufnahme der angemeldeten Personen in die Hebammenakademie entscheidet eine Kommission. Diese setzt sich zusammen aus
    1. Ziffer eins
      der Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie oder deren/dessen Stellvertretung (Vorsitz),
    2. Ziffer 2
      der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin/dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der Hebammenakademie oder deren/dessen Stellvertretung,
    3. Ziffer 3
      einer Vertreterin/einem Vertreter des Rechtsträgers der Hebammenakademie,
    4. Ziffer 4
      der Akademiesprecherin/dem Akademiesprecher der Studierenden an der Hebammenakademie oder deren/dessen Stellvertretung und
    5. Ziffer 5
      einer Vertreterin/einem Vertreter des Österreichischen Hebammengremiums.
  2. Absatz 2Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder von der Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie ordnungsgemäß geladen wurden und neben der/dem Vorsitzenden mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertretung anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
  3. Absatz 3Die Kommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.
  4. Absatz 4Der Beschluß über die Auswahl der Aufnahmewerberinnen/-werber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Hebammenberufes zu erfolgen.