Kurztitel

Tiefgefrorene Lebensmittel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Verpackungen

Paragraph 5,

Die zur Abgabe an den Letztverbraucher oder an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmten tiefgefrorenen Lebensmittel sind vom Hersteller oder Verpacker so zu verpacken, daß sie vor einem Bakterienbefall von außen oder anderen nachteiligen äußeren Einflüssen sowie vor dem Austrocknen geschützt sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10010794

Dokumentnummer

NOR12137178

alte Dokumentnummer

N8199434167J