Tiefgefrorene Lebensmittel
Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1994,
römisch fünf
Paragraph 5
19.03.1994
82/05 Lebensmittelrecht
Die zur Abgabe an den Letztverbraucher oder an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmten tiefgefrorenen Lebensmittel sind vom Hersteller oder Verpacker so zu verpacken, daß sie vor einem Bakterienbefall von außen oder anderen nachteiligen äußeren Einflüssen sowie vor dem Austrocknen geschützt sind.
12.10.2017
10010794
NOR12137178
N8199434167J