Kurztitel

Tiefgefrorene Lebensmittel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Tiefgefrorene Lebensmittel gemäß dieser Verordnung sind Lebensmittel, die
    1. Ziffer eins
      einem Gefrierprozeß („Tiefgefrieren“) unterzogen worden sind, bei dem der Temperaturbereich der maximalen Kristallisation entsprechend der Art des Erzeugnisses so schnell wie möglich durchschritten wird, mit der Wirkung, daß die Temperatur des Erzeugnisses an allen seinen Punkten – nach thermischer Stabilisierung – ständig bei Werten von minus 18 ºCelsius oder niedriger (≤ -18 ºC) gehalten wird, und
    2. Ziffer 2
      mit dem Hinweis abgegeben werden, daß sie diese Eigenschaft besitzen.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für Speiseeis.
  3. Absatz 3,Für Verzehrprodukte gelten die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10010794

Dokumentnummer

NOR12137174

alte Dokumentnummer

N8199434163J