Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 107/1994

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

17.02.1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002

Text

römisch elf. ABSCHNITT

Automationsunterstützter Datenverkehr

Paragraph 80,

  1. Absatz eins,Die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigten Daten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, dürfen zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs ermittelt und verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz ist ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, Datenschutzgesetz zu übermitteln an
    1. Ziffer eins
      die Dienststellen des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz,
    2. Ziffer 2
      den Arzneimittelbeirat, die Abgrenzungskommission sowie Sachverständige, soweit ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes Aufgaben zugewiesen werden,
    3. Ziffer 3
      das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen, Universitätsinstitute und sonstige der Forschung dienende Institutionen, soweit sie im Interesse der Volksgesundheit tätig sind,
    4. Ziffer 4
      die Österreichische Apothekerkammer, die Österreichische Ärztekammer und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und
    5. Ziffer 5
      die Weltgesundheitsorganisation.
    soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz ist ferner ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, Datenschutzgesetz zu übermitteln an
    1. Ziffer eins
      Krankenanstalten, Ärzte, Tierärzte, Dentisten und Apotheker, soweit sie Arzneimittel in Verkehr bringen oder anwenden und die sichere Anwendung oder der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Mensch oder Tier es erfordern, und
    2. Ziffer 2
      internationale Organisationen, sofern eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Übermittlung der Daten an diese besteht.