Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 107/1994

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

17.02.1994

Außerkrafttretensdatum

01.01.2006

Text

Laienwerbung

Paragraph 51,

Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, darf nicht für

  1. Ziffer eins
    Arzneimittel, die der Rezeptpflicht unterliegen,
  2. Ziffer 2
    Arzneimittel, die nicht der Rezeptpflicht unterliegen, deren Bezeichnung aber das gleiche Phantasiewort oder den gleichen wissenschaftlich üblichen Ausdruck wie die Bezeichnung eines rezeptpflichtigen Arzneimittels enthält, und
  3. Ziffer 3
    homöopathische Arzneispezialitäten, die nicht durch Bescheid zugelassen wurden,
betrieben werden.