BGBl.Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 107/1994BGBl.Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 107/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Inkrafttretensdatum
17.02.1994
Außerkrafttretensdatum
01.01.2006
Text
Laienwerbung
§ 51.Paragraph 51,
Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, darf nicht für
1.Ziffer eins
Arzneimittel, die der Rezeptpflicht unterliegen,
2.Ziffer 2
Arzneimittel, die nicht der Rezeptpflicht unterliegen, deren Bezeichnung aber das gleiche Phantasiewort oder den gleichen wissenschaftlich üblichen Ausdruck wie die Bezeichnung eines rezeptpflichtigen Arzneimittels enthält, und
3.Ziffer 3
homöopathische Arzneispezialitäten, die nicht durch Bescheid zugelassen wurden,