Arzneimittelgesetz
BGBl.Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 107/1994
Paragraph 38
17.02.1994
30.04.2004
Aufklärung und Einwilligung
§ 38. (1) Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf, sofern
§ 39 Abs. 3 und die §§ 42 und 43 nichts anderes bestimmen, nur
durchgeführt werden, wenn die Versuchsperson durch einen Arzt über Wesen, Bedeutung, Tragweite und Risken der klinischen Prüfung aufgeklärt worden ist und die Versuchsperson ihre Einwilligung hiezu erteilt hat. Die Einwilligung ist nur rechtswirksam, wenn die Versuchsperson geschäftsfähig und in der Lage ist, Wesen, Bedeutung, Tragweite und Gefahren der klinischen Prüfung einzusehen und ihren Willen danach zu bestimmen.