Absatz eins,In ein beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu führendes Register (Arzneispezialitätenregister) sind
- Ziffer einszugelassene Arzneispezialitäten und
- Ziffer 2homöopathische Arzneispezialitäten im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2 a,, sofern deren Registrierung nicht gemäß Paragraph 16 a, Absatz 2, abzulehnen ist, unter einer fortlaufenden Nummer (Zulassungs- oder Registernummer) einzutragen.