Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.
Text
Aufgaben der Vollversammlung
§ 49. (1) In der Eröffnungssitzung wählt die Vollversammlung mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus ihrer Mitte den Präsidenten. Die Wahl des Vizepräsidenten hat in gleicher Weise zu erfolgen. Wird bei der ersten Wahl des Präsidenten oder des Vizepräsidenten keine unbedingte Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden. Paragraph 49, (1) In der Eröffnungssitzung wählt die Vollversammlung mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus ihrer Mitte den Präsidenten. Die Wahl des Vizepräsidenten hat in gleicher Weise zu erfolgen. Wird bei der ersten Wahl des Präsidenten oder des Vizepräsidenten keine unbedingte Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Hat die Vollversammlung mehr als nur einen Vizepräsidenten zu wählen, so sind diese in einem Wahlgang nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen. Die Wahl der Kammerräte, die neben dem Präsidenten und dem (den) Vizepräsidenten den Kammervorstand bilden, ist von der Vollversammlung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes und unter Bedachtnahme auf die Mandatsverteilung auf die Wahlkörper der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte im Vorstand (§ 51 Abs. 1) durchzuführen. Zu diesem Zweck sind entsprechend den drei Wahlkörpern getrennte Wahlvorschläge jeweils aus dem Kreis der Kammerräte der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte zu erstatten. Die Kammerräte des Vorstandes jedes Wahlkörpers dürfen nur von den Kammerräten ihres Wahlkörpers gewählt werden.Hat die Vollversammlung mehr als nur einen Vizepräsidenten zu wählen, so sind diese in einem Wahlgang nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen. Die Wahl der Kammerräte, die neben dem Präsidenten und dem (den) Vizepräsidenten den Kammervorstand bilden, ist von der Vollversammlung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes und unter Bedachtnahme auf die Mandatsverteilung auf die Wahlkörper der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte im Vorstand (Paragraph 51, Absatz eins,) durchzuführen. Zu diesem Zweck sind entsprechend den drei Wahlkörpern getrennte Wahlvorschläge jeweils aus dem Kreis der Kammerräte der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte zu erstatten. Die Kammerräte des Vorstandes jedes Wahlkörpers dürfen nur von den Kammerräten ihres Wahlkörpers gewählt werden.
(3) Die Verhandlungen der Vollversammlung sind in der Regel für Kammerangehörige öffentlich. Ausnahmen können im Einzelfall von der Vollversammlung beschlossen werden.
(4) Die Tagesordnung bestimmt der Präsident. Sie ist den Kammerräten vor jeder ordentlichen Vollversammlung, spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn, schriftlich mit der Einladung zur Teilnahme bekanntzugeben. Angelegenheiten, die durch Beschluß der Vollversammlung als dringlich erklärt wurden, können ohne vorherige Bekanntmachung in Verhandlung gezogen werden.
(5) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Kammerräte anwesend ist. Ihre Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Der jeweilige Vorsitzende stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen, ausgenommen bei geheimer Abstimmung, gilt jene Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Stimmenthaltungen, leere und ungültige Stimmzettel sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen.
(6) Der Beschluß auf Auflösung der Vollversammlung bedarf der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Kammerräte.
(7) Über alle Beratungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu zeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächstfolgenden Sitzung durch Beschluß zu verifizieren.