Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Text

Einziehung des Ärzteausweises

Paragraph 36, Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes infolge Erlöschens dieser Berechtigung (Paragraph 32,) oder durch Untersagung der Berufsausübung (Paragraphen 34 und 35) verloren hat, ist verpflichtet, eine gemäß Paragraph 3 d, Absatz 5, ausgestellte Bescheinigung sowie den Ärzteausweis (Paragraph 11 a, Absatz 7,) der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich abzuliefern. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Ärzteausweises trifft weiters die Personen, bei denen der ursprünglich bestandene Mangel der Erfordernisse nach Paragraph 3, Absatz 2 bis 5 oder nach den Paragraphen 3 a bis 3 c nachträglich hervorgekommen ist und die daher aus der Ärzteliste gestrichen worden sind (Paragraph 32, Absatz 3,). Wird die Bescheinigung oder der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Berufssitz oder Dienstort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Ärztekammer den Ärzteausweis zwangsweise einzuziehen und dieser zu übersenden.