Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Text

Paragraph 10, Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der österreichischen Ärztekammer über

  1. Ziffer eins
    die für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse, über Inhalt, Art und Dauer der Ausbildung sowie einer speziellen Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsfächern (Sonderfach, Wahlfach, Hauptfach, Pflichtfach, Wahlnebenfach) (Paragraphen 4 und 5), mit Ausnahme der Facharztprüfung (Paragraph 5, Absatz 3,),
  2. Ziffer 2
    die Anerkennung von Ausbildungsstätten, die Bewilligung zur Führung von Lehrpraxen und die Anerkennung von Lehrambulatorien (Paragraphen 6 bis 7 a),
  3. Ziffer 3
    die Festsetzung von Ausbildungsstellen in den Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien (Paragraphen 6 a, 6 b und 7 a) sowie über
  4. Ziffer 4
    den Erfolgsnachweis für die praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt mit Ausnahme der Ausgestaltung und Form von Rasterzeugnissen (Paragraph 8,) unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse Näheres durch Verordnung zu bestimmen.