Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Absatz 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, und zwar
- Ziffer einshinsichtlich der Paragraphen 7, 8, 9, Absatz 8, 10, Absatz eins, 11, Absatz 3, 14, Absatz 3 und 4, 19 Absatz 3, erster Satz und Absatz 4, 20, Absatz eins, 31, Absatz 3,, und soweit es sich um gewerbliche Anlagen und Untertagedeponien für gefährliche Abfälle handelt hinsichtlich des Paragraph 29, Absatz 18,, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
- Ziffer 2hinsichtlich der Paragraphen 9, Absatz 8,, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Betriebe handelt, 14 Absatz 3 und 4, 20 Absatz eins, sowie des Paragraph 29, Absatz 18,, soweit es sich um Deponien handelt (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4 und 6), im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
- Ziffer 3hinsichtlich des Paragraph 20, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
- Ziffer 4hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz 6 und 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.