Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

05.03.1994

Außerkrafttretensdatum

20.08.1996

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Meldungen, Bescheide, Auflagen

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Meldungen auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins, des Sonderabfallgesetzes gelten als dementsprechende Meldungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Meldungen auf Grund des Paragraph 17, Absatz 2, des Sonderabfallgesetzes gelten als Meldungen auf Grund des Paragraph 19, Absatz 2,
  2. Absatz 2,Erlaubnisse und Konzessionen, die auf Grund des Paragraph 11, des Sonderabfallgesetzes, auf Grund der Paragraphen 8 und 10 des Altölgesetzes 1986 sowie auf Grund des Paragraph 248, a der Gewerbeordnung 1973 erteilt wurden, gelten als Erlaubnisse im Sinne des Paragraph 15,
  3. Absatz 3,Bewilligungen und Meldungen für Sammelstellen gemäß Paragraph 17, des Altölgesetzes 1986 gelten mit der Maßgabe als Bewilligungen und Meldungen gemäß Paragraph 30,, daß die in Paragraph 30, vorgesehenen Auflagen nachträglich vorzuschreiben sind, wenn dies nicht unverhältnismäßig ist.
  4. Absatz 4,Aufträge gemäß Paragraph 7, des Sonderabfallgesetzes gelten als Aufträge gemäß Paragraph 32,
  5. Absatz 5,Bewilligungen und Bestätigungen gemäß den Paragraphen 9, 9 a und 9 b des Sonderabfallgesetzes gelten als Bewilligungen und Bestätigungen gemäß den Paragraphen 34, 35 und 36,
  6. Absatz 6,Bis zum 1. Juli 1990 errichtete Anlagen bedürfen keiner Genehmigung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Für derartige Anlagen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist bis zum 1. Juli 1993 - unbeschadet des Paragraph 9, Absatz 6, - ein Abfallwirtschaftskonzept (Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz) zu erstellen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  7. Absatz 7,Die Genehmigungspflicht für Anlagen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 6, besteht nur für solche nichtgenehmigte Anlagen, mit deren Projektierung oder Bau nach dem 1. Juli 1990 begonnen wird, oder für solche Änderungen bestehender Anlagen, durch die nach dem 1. Juli 1990 weitere Flächen in Anspruch genommen werden sollen, in diesen Fällen jedoch nur, wenn bis zum 30. Juni 1994 um eine Bewilligung gemäß Paragraph 31 b, WRG 1959 angesucht wird.
  8. Absatz 8,Für Bewilligungen gemäß den Paragraphen 34 und 35, die vor dem Inkrafttreten des Basler Übereinkommens erteilt wurden, gelten die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 7 und des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 9, als erfüllt.
  9. Absatz 9,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994 als Verwerter gefährlicher Abfälle tätig ist, Gebietskörperschaften und Verbände von Gebietskörperschaften, die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, tätig sind, und Betreiber öffentlicher Sammelstellen haben innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994 die Erlaubnis gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zu beantragen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den rechtzeitig eingebrachten Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausgeübt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12137011

alte Dokumentnummer

N8199433521J