(7)Absatz 7,Die Genehmigungspflicht für Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 besteht nur für solche nichtgenehmigte Anlagen, mit deren Projektierung oder Bau nach dem 1. Juli 1990 begonnen wird, oder für solche Änderungen bestehender Anlagen, durch die nach dem 1. Juli 1990 weitere Flächen in Anspruch genommen werden sollen, in diesen Fällen jedoch nur, wenn bis zum 30. Juni 1994 um eine Bewilligung gemäß § 31b WRG 1959 angesucht wird.Die Genehmigungspflicht für Anlagen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 6, besteht nur für solche nichtgenehmigte Anlagen, mit deren Projektierung oder Bau nach dem 1. Juli 1990 begonnen wird, oder für solche Änderungen bestehender Anlagen, durch die nach dem 1. Juli 1990 weitere Flächen in Anspruch genommen werden sollen, in diesen Fällen jedoch nur, wenn bis zum 30. Juni 1994 um eine Bewilligung gemäß Paragraph 31 b, WRG 1959 angesucht wird.