Absatz eins,Unbeschadet einer sich ändernden, ergänzenden oder aufhebenden Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 7, gilt als Bundesgesetz die Verordnung über die Bestimmung von gefährlichen Sonderabfällen, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1984,, als Festsetzung gefährlicher Abfälle im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5,