Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

05.03.1994

Außerkrafttretensdatum

20.08.1996

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Erlaubnispflicht für Abfallsammler und -behandler

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt), bedarf hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende Tätigkeit nachgewiesen werden.
  2. Absatz 2,Dem Absatz eins, unterliegen nicht
    1. Ziffer eins
      Unternehmen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Altöle verwerten,
    2. Ziffer 2
      Unternehmen, die erwerbsmäßig Waren abgeben, in bezug auf die Rücknahme von Abfällen oder Altölen dieser Waren zur Sammlung und Weitergabe an befugte Abfallsammler oder -behandler.
    3. Ziffer 3
      Transporteure, soweit sie Abfälle oder Altöle im direkten Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern und hiezu nach gewerberechtlichen Vorschriften über den Werkverkehr, güterbeförderungsrechtlichen oder anderen verkehrsrechtlichen Bestimmungen befugt sind.
  3. Absatz 3,Verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, daß sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verläßlich gilt eine Person, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, solange die Verurteilungen nicht getilgt sind, die mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der Gewerbeordnung 1973 oder des Wasserrechtsgesetzes 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften (Paragraph 42, Absatz eins,) bestraft worden ist oder die gemäß der Gewerbeordnung 1973 von der Ausübung der betreffenden Tätigkeit ausgeschlossen ist.
  4. Absatz 4,Die Erlaubnis ist erforderlichenfalls nur für bestimmte Abfall- oder Altölarten oder Behandlungsweisen sowie unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen zu erteilen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die Ausübung der Tätigkeit oder im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist. Sofern es im öffentlichen Interesse erforderlich ist, können auch nach Erteilung der Erlaubnis Beschränkungen oder Auflagen vorgeschrieben werden.
  5. Absatz 5,Wenn die Tätigkeit nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als Geschäftsführer zu bestellen. Zum Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer die Verläßlichkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in bezug auf die auszuübende Tätigkeit besitzt, seinen Wohnsitz im Inland hat und in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf einer Erlaubnis gemäß Absatz eins und 4,
  6. Absatz 6,Scheidet der gemäß Absatz 5, bestellte Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der Betriebsinhaber unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen und unter Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, 3 bis 5 dem Landeshauptmann zur Erteilung der Erlaubnis bekanntzugeben. Erfolgt diese Bestellung und Namhaftmachung nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen.
  7. Absatz 7,Der Träger einer Erlaubnis nach Absatz eins, hat eine dauernde oder mehr als drei Monate andauernde Einstellung der Tätigkeit unverzüglich dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen.
  8. Absatz 8,Die Erlaubnis ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, 3, oder 5 nicht mehr vorliegen. Es ist regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, 3, oder 5 vorliegen.
  9. Absatz 9,Der Landeshauptmann hat eine Liste der Abfall(Altöl)sammler und Abfall(Altöl)behandler zu führen, die gemäß Absatz eins, zur Ausübung dieser Tätigkeit berechtigt sind. Die Liste, in welcher Name, Standort (Betriebsstätte) und der Umfang der Berechtigung anzugeben ist, ist in gegliederter Form zu fuhren und hat beim Landeshauptmann zur Einsichtnahme aufzuliegen.
  10. Absatz 10,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat auf Grund der gemäß Absatz 9, von den Landeshauptmännern geführten Listen eine Liste sämtlicher im Bundesgebiet tätigen Abfall(Altöl)sammler und Abfall(Altöl)behandler zu führen, in welcher Name, Standort (Betriebsstätte) und der Umfang der Berechtigung angegeben ist. Die Liste ist auf Ersuchen gedruckt oder auf elektronischem Datenträger zur Verfügung zu stellen.
  11. Absatz 11,Wenn die gemäß Absatz eins, erteilte Erlaubnis auch in einem anderen Bundesland ausgeübt wird, als in dem, für das die Erlaubnis erteilt wurde, ist dies vor Aufnahme des Betriebes dem jeweiligen Landeshauptmann anzuzeigen. In gleicher Weise ist die Betriebseinstellung anzuzeigen.

Schlagworte

Abfallart, Abfallbehandler

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12136999

alte Dokumentnummer

N8199433509J