Absatz eins,Meldepflichtig im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
- Ziffer einsjede gemäß Paragraph eins, manifeste Erkrankung an AIDS;
- Ziffer 2jeder Todesfall, wenn anläßlich der Totenbeschau oder Obduktion festgestellt wurde, daß im Zeitpunkt des Todes eine Erkrankung nach Ziffer eins, bestanden hat; ein Todesfall ist auch dann zu melden, wenn bereits eine Meldung über den vorangegangenen Krankheitsfall erfolgt ist.