Absatz eins,Werden die verlangten Umweltdaten nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des/der Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.
Umweltinformationsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,
BG
Paragraph 8
01.07.1993
08.02.2005
UIG
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
16.04.2021
10010766
NOR12136653
N8199328882J