Absatz eins,Organe der Verwaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- Ziffer einsVerwaltungsbehörden, die bundesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen, und
- Ziffer 2sonstige Organe der Verwaltung, die solche Aufgaben unter der sachlichen Aufsicht einer Verwaltungsbehörde erfüllen, mit Ausnahme der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.