Absatz eins,Mit Wirkung vom 1. Jänner 1990 verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr der geregelten Stoffe in Anlage A aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.
Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1993,
Vertrag - Multilateral
Artikel 4
11.03.1993
17.12.1996
89/07 Umweltschutz
Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbieten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.
10.12.2018
10010582
NOR12136528
N8199326840J