Absatz 220 vH des Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Paragraphen 13 und 14, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes, sowie für Studien und Projekte zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen und zur Erfassung von Altlasten zu verwenden. Die zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht eingesetzten Mittel sind für die Förderung nach Paragraph 30, ff des Umweltförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, zu verwenden. Die ab dem 1. Jänner 1993 eingehenden Mittel an Altlastensanierungsbeiträgen kommen zur Gänze dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zugute. Eine Überweisung an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Altlastensanierungsgesetz erfolgt zum letzten Mal im Jänner 1993.