Absatz 2,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn
- Ziffer einsfür die gesamte Abwasserbehandlung eine von der Wasserrechtsbehörde genehmigte Betriebsvorschrift vorliegt und
- Ziffer 2gemäß dieser Betriebsvorschrift Betrieb und Wartung der Abwasserbehandlungsanlage erfolgt und
- Ziffer 3die Wartung der gesamten Abwasserbehandlungsanlage durch eine sachkundige Person erfolgt und diesbezüglich eine von der Wasserrechtsbehörde genehmigte Vereinbarung vorliegt oder die Wartung auf Grund eines von der Wasserrechtsbehörde genehmigten Wartungsvertrages erfolgt und
- Ziffer 4hinsichtlich der täglichen Frequentierung und des Wasserverbrauches (Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 4 und 5) sowie hinsichtlich des Betriebes und der Wartung der Abwasserbehandlungsanlage genaue und regelmäßige Aufzeichnungen in Form eines Betriebsbuches geführt werden und
- Ziffer 5bei einer mindestens einmal jährlich durch einen Sachverständigen oder durch eine geeignete Anstalt im Auftrag des Wasserberechtigten in Zeiten der Frequentierung (Paragraph eins, Absatz 6,) durchgeführten Messung die Emissionsbegrenzung bei sinngemäßer Anwendung des Absatz 3, auf den einjährlichen Untersuchungszeitraum nicht überschritten wird und
- Ziffer 6der Wasserrechtsbehörde in jährlichen Intervallen über die Aufzeichnungen gemäß Ziffer 4 und die Messung(en) gemäß Ziffer 5, berichtet wird.