(4)Absatz 4,Ein Einzelobjekt in Extremlage gilt als mit einem Fahrzeug oder einer Aufstiegshilfe nicht erreichbar im Sinne des Abs. 3 Z 2, wenn es vom nächstgelegenen mit einem Fahrzeug oder mit einer Aufstiegshilfe erreichbaren Punkt 1. mehr als 4 km in horizontaler Distanz oderEin Einzelobjekt in Extremlage gilt als mit einem Fahrzeug oder einer Aufstiegshilfe nicht erreichbar im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2,, wenn es vom nächstgelegenen mit einem Fahrzeug oder mit einer Aufstiegshilfe erreichbaren Punkt 1. mehr als 4 km in horizontaler Distanz oder
mehr als 400 m in vertikaler Distanz oder
eine Wegstrecke entfernt ist, für die ein gesunder Erwachsener bei mittlerem Gehtempo mehr als 1 Stunde Gehzeit benötigt.
Ist ein Einzelobjekt vom nächstgelegenen, mit einem Fahrzeug oder mit einer Aufstiegshilfe erreichbaren Punkt ausschließlich durch Fußmarsch zugänglich, so kann die Nichterreichbarkeit auch dann gegeben sein, wenn keine der Anforderung gemäß Z 1 bis 3 erfüllt ist. Als Kriterium für die Zuerkennung der Extremlage ist in diesem Fall insbesonders ein solcher technischer oder organisatorischer Aufwand für die Abwasserbehandlung oder die Fäkalien- und Klärschlammentsorgung anzuerkennen, der im Hinblick auf die wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten des Objektsstandortes als unverhältnismäßig im Sinne des § 21a Abs. 3 lit. a WRG gewertet werden müßte.Ist ein Einzelobjekt vom nächstgelegenen, mit einem Fahrzeug oder mit einer Aufstiegshilfe erreichbaren Punkt ausschließlich durch Fußmarsch zugänglich, so kann die Nichterreichbarkeit auch dann gegeben sein, wenn keine der Anforderung gemäß Ziffer eins bis 3 erfüllt ist. Als Kriterium für die Zuerkennung der Extremlage ist in diesem Fall insbesonders ein solcher technischer oder organisatorischer Aufwand für die Abwasserbehandlung oder die Fäkalien- und Klärschlammentsorgung anzuerkennen, der im Hinblick auf die wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten des Objektsstandortes als unverhältnismäßig im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG gewertet werden müßte.