Kurztitel

Keramik-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 893 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

24.12.1993

Außerkrafttretensdatum

12.07.2006

Text

Paragraph eins, Gegenstand dieser Verordnung sind Gebrauchsgegenstände gemäß Paragraph 6, Litera a, LMG 1975 (eingeschränkt auf die Verwendung bei Lebensmitteln und Verzehrprodukten)

  1. Ziffer eins
    aus Keramik, die auch mit Glasuren oder Dekors versehen sein können, und
  2. Ziffer 2
    solche, die an den mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in Berührung kommenden Stellen mit einem Überzug aus Email versehen sind.