Kurztitel

Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

30.01.1993

Außerkrafttretensdatum

13.12.2005

Text

Paragraph 6, Anstelle der Nettofüllmenge (Paragraph 4, Ziffer 3,) kann bei Eiern, Gebäck, Backoblaten und Strudelteig die Stückzahl angegeben werden. Dies gilt auch für Obst und Gemüse, wenn sie der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahlen in Verkehr gebracht werden.