Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993
Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993,
Paragraph 6
30.01.1993
13.12.2005
Paragraph 6, Anstelle der Nettofüllmenge (Paragraph 4, Ziffer 3,) kann bei Eiern, Gebäck, Backoblaten und Strudelteig die Stückzahl angegeben werden. Dies gilt auch für Obst und Gemüse, wenn sie der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahlen in Verkehr gebracht werden.