Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993
Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993,
Paragraph 3
30.01.1993
17.12.1999
Paragraph 3, (1) a) Die Kennzeichnungselemente (Angaben) müssen leicht verständlich sein und sind an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett anzubringen; sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.
b) Die Datumsangaben haben in der Reihenfolge Tag, Monat, Jahr sowie unter Sicherstellung der Eindeutigkeit des Datums zu erfolgen.