Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Text

Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden

Paragraph 22, (1) Der Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat hiebei nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.

  1. Absatz 2,Der Arzt hat seinen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten, auszuüben. Zur Mithilfe kann er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.
  2. Absatz 3,Ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt darf eine zur berufsmäßigen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigte Person sowie eine Hebamme im Einzelfall zur Vornahme subkutaner und intramuskulärer Injektionen und zur Blutabnahme aus der Vene, eine zur berufsmäßigen Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes berechtigte Person im Einzelfall zur Blutabnahme aus der Vene, eine zur berufsmäßigen. Ausübung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes oder des radiologisch-technischen Dienstes berechtigte Person zur Blutabnahme aus der Vene nach seiner Anordnung ermächtigen.
  3. Absatz 4,Ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt darf eine zur berufsmäßigen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigte Person in Abteilungen von Krankenanstalten, in denen wegen der Besonderheit der Tätigkeiten (insbesondere Anästhesien, Dialyse- und Intensivbehandlungen) die Anwesenheit eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes ständig gegeben ist, im Einzelfall zur Vornahme intravenöser Injektionen und Infusionen nach seiner Anordnung ermächtigen.
  4. Absatz 5,In den Fällen des Absatz 2 bis 4 hat sich der Arzt jeweils zu vergewissern, daß die betreffende Person die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
  5. Absatz 6,Die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin (Famulanten und Pflichtfamulanten im Sinne des Paragraph 12, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1973,) sind zur unselbständigen Ausübung der im Absatz 7, genannten Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt.
  6. Absatz 7,Tätigkeiten im Sinne des Absatz 6, sind:
    1. Ziffer eins
      Erhebung der Anamnese,
    2. Ziffer 2
      einfache physikalische Krankenuntersuchung einschließlich Blutdruckmessung,
    3. Ziffer 3
      Blutabnahme aus der Vene,
    4. Ziffer 4
      die Vornahme intramuskulärer und subkutaner Injektionen und
    5. Ziffer 5
      Hilfeleistung bei anderen ärztlichen Tätigkeiten.