Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 715 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

04.03.1994

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Bewilligungen gemäß den Paragraphen 34 und 35 sind - sofern sie gefährliche Abfälle betreffen und es sich nicht um Altstoffe handelt - nur Inhabern einer Erlaubnis gemäß Paragraph 15, sowie Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Befugnis zu erteilen.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung gemäß den Paragraphen 34 und 35 sind erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen insbesondere zum Beförderungsweg, Beförderungsmittel und zur Beförderungsart zu erteilen, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen (Paragraphen 34 und 35), Bestätigungen (Paragraph 36,) und die nach Paragraph 19, erforderlichen Begleitscheine sind für die zollamtliche Abfertigung erforderliche Unterlagen im Sinne des Paragraph 52, Absatz 4, des Zollgesetzes 1988. Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat das Zollamt Bedenken, daß eine bewegliche Sache bewilligungs- oder bestätigungsbedürftiger Abfall oder Altöl ist, hat es vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren (Paragraph 4,) zu veranlassen, es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das Zollausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung demjenigen Zollamt, bei dem die Stellung nach den zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.
  4. Absatz 4,Die Ein- und Ausfuhr von Abfällen oder Altölen ist vom Zollamt dem Landeshauptmann, in dessen Bereich das Abfertigungszollamt liegt, in geeigneter Form bekanntzugeben.
  5. Absatz 5,Zuständig zur Entscheidung über ein Feststellungsverfahren des Zollamtes gemäß Absatz 3, ist die Behörde, in deren Bereich sich das Abfertigungszollamt befindet.
  6. Absatz 6,Die Ein- und Ausfuhr von Abfällen oder Altölen ist von dem Zollamt durch Anbringung eines Zollamtsstempels auf den Begleitscheinen zu bestätigen.
  7. Absatz 7,Den Paragraphen 34 bis 36 unterliegen nicht solche Abfälle, die üblicherweise im grenzüberschreitenden Personenverkehr mitbefördert werden.
  8. Absatz 8,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat, sofern dies zwischenstaatlichen Vereinbarungen, den öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,), den Zielen und Grundsätzen dieses Bundesgesetzes und dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan (Paragraph 5,) entspricht, mit Verordnung bestimmte Abfälle, die nicht im Basler Übereinkommen genannt sind, von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraphen 34 bis 35 a oder der Bestätigungspflicht gemäß Paragraph 36, auszunehmen oder die Einfuhr bestimmter Abfälle unter denselben Voraussetzungen zu verbieten.

Schlagworte

bewilligungsbedürftig, Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12136094

alte Dokumentnummer

N8199225240J