(4)Absatz 4,Erfolgte eine Ausfuhr von Abfällen unerlaubt (Art. 9 Abs. 1 des Basler Übereinkommens) infolge eines Verhaltens eines Erzeugers oder Exporteurs, so ist der Erzeuger oder Exporteur binnen 30 Tagen ab Kenntnisnahme dieser Tatsache durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie zu verpflichten, diese Abfälle nach Österreich zurückzuführen und behandeln zu lassen. In diesem Fall entfällt die Bewilligungspflicht gemäß § 34. Falls in Österreich keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, sind die Abfälle in einem anderen Staat umweltgerecht behandeln zu lassen. Bei der Festlegung der Frist für die Behandlung der Abfälle ist das Einvernehmen mit den betroffenen Staaten herzustellen. Falls der Erzeuger oder Exporteur dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommt, wird der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermächtigt, binnen einer von den betroffenen Staaten zu vereinbarenden Frist die für die Behandlung im Inland oder im Ausland nötigen Aufträge zu erteilen und die mit der Behandlung dieser Abfälle verbundenen Kosten vorläufig zu tragen. In diesem Fall hat der Erzeuger oder der Exporteur die vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ausgelegten Kosten zu ersetzen. Von § 35 Abs. 5 gilt nur der zweite Satz, jedoch gilt § 37 Abs. 1 nicht.Erfolgte eine Ausfuhr von Abfällen unerlaubt (Artikel 9, Absatz eins, des Basler Übereinkommens) infolge eines Verhaltens eines Erzeugers oder Exporteurs, so ist der Erzeuger oder Exporteur binnen 30 Tagen ab Kenntnisnahme dieser Tatsache durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie zu verpflichten, diese Abfälle nach Österreich zurückzuführen und behandeln zu lassen. In diesem Fall entfällt die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 34, Falls in Österreich keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, sind die Abfälle in einem anderen Staat umweltgerecht behandeln zu lassen. Bei der Festlegung der Frist für die Behandlung der Abfälle ist das Einvernehmen mit den betroffenen Staaten herzustellen. Falls der Erzeuger oder Exporteur dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommt, wird der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermächtigt, binnen einer von den betroffenen Staaten zu vereinbarenden Frist die für die Behandlung im Inland oder im Ausland nötigen Aufträge zu erteilen und die mit der Behandlung dieser Abfälle verbundenen Kosten vorläufig zu tragen. In diesem Fall hat der Erzeuger oder der Exporteur die vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ausgelegten Kosten zu ersetzen. Von Paragraph 35, Absatz 5, gilt nur der zweite Satz, jedoch gilt Paragraph 37, Absatz eins, nicht.