Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 715 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 34 a

Inkrafttretensdatum

12.04.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Basler Übereinkommen in Kraft.

Text

Einfuhr von Abfällen im Sinne des Basler Übereinkommens

Paragraph 34 a,

  1. Absatz eins,Für die Einfuhr von Abfällen gemäß Anlage römisch eins und römisch zwei des Basler Übereinkommens und von gefährlichen Abfällen gemäß Paragraph 2, Absatz 5, gelten zusätzlich zu Paragraph 34, die folgenden Bestimmungen.
  2. Absatz 2,Die Einfuhr von Abfällen aus einem Staat, der nicht Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, oder einem Nichtmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) ist verboten, sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen anderes bestimmen.
  3. Absatz 3,Der Behandler hat sowohl den Exporteur als auch die zuständige Behörde des Ausfuhrstaates binnen 60 Tagen von der Übernahme der betreffenden Abfälle sowie vom Abschluß der Behandlung zu informieren.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates
    1. Ziffer eins
      nach Erhalt der Notifizierung über die beabsichtigte Ausfuhr im Sinne des Artikel 6, des Basler Übereinkommens mitzuteilen, ob zwischen dem Exporteur und dem österreichischen Behandler ein Vertrag, in dem die umweltgerechte Behandlung der Abfälle ausdrücklich festgelegt ist, vorhanden ist und
    2. Ziffer 2
      eine Abschrift des Bescheides gemäß Paragraph 34, Absatz eins, zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Erfolgte eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen unerlaubt (Artikel 9, Absatz eins, des Basler Übereinkommens) infolge des Verhaltens eines Importeurs oder Behandlers in Österreich, so sind diese binnen 30 Tagen ab Kenntnisnahme dieser Tatsache durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gemäß Paragraph 32, Absatz eins, jedenfalls auch dann zu verpflichten, wenn es sich nicht um gefährliche Abfälle handelt.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12136090

alte Dokumentnummer

N8199225236J