(7)Absatz 7,Wenn Abfälle, die nicht in Anlage I und II des Basler Übereinkommens genannt sind, in Österreich als gefährliche Abfälle und im Exportstaat als nicht gefährliche Abfälle gelten, so ist die Notifizierung im Sinne des § 35 Abs. 2 Z 9 durchzuführen. Die Notifizierung ist entweder vom Antragsteller selbst oder auf sein Ersuchen vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzunehmen. Eine Abschrift dieser Notifizierung ist bei der Beförderung von Abfällen mitzuführen und von jedem Übernehmer bei der Übernahme zu unterzeichnen. Die nach Abs. 1 erforderliche Bewilligung ist in diesem Fall zu erteilen, wenn neben den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 bzw. Abs. 3 eine Erklärung der Durchfuhrstaaten vorliegt, daß gegen die Durchfuhr kein Einwand besteht bzw. die Durchfuhrstaaten binnen 60 Tagen keine Erklärung abgegeben haben.Wenn Abfälle, die nicht in Anlage römisch eins und römisch zwei des Basler Übereinkommens genannt sind, in Österreich als gefährliche Abfälle und im Exportstaat als nicht gefährliche Abfälle gelten, so ist die Notifizierung im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 9, durchzuführen. Die Notifizierung ist entweder vom Antragsteller selbst oder auf sein Ersuchen vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzunehmen. Eine Abschrift dieser Notifizierung ist bei der Beförderung von Abfällen mitzuführen und von jedem Übernehmer bei der Übernahme zu unterzeichnen. Die nach Absatz eins, erforderliche Bewilligung ist in diesem Fall zu erteilen, wenn neben den Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 2, bzw. Absatz 3, eine Erklärung der Durchfuhrstaaten vorliegt, daß gegen die Durchfuhr kein Einwand besteht bzw. die Durchfuhrstaaten binnen 60 Tagen keine Erklärung abgegeben haben.