Kurztitel

Weinverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

03.10.1992

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999

Text

Weinbehandlung

Weinbehandlungsmittel

Paragraph eins, Zur Behandlung von Wein ist der Zusatz der in den Paragraphen 2 bis 5 angeführten Stoffe zugelassen. Mischungen der angeführten Stoffe dürfen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht in Verkehr gebracht werden.