Weinverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1992,
Paragraph eins
03.10.1992
23.07.1999
Weinbehandlung
Weinbehandlungsmittel
Paragraph eins, Zur Behandlung von Wein ist der Zusatz der in den Paragraphen 2 bis 5 angeführten Stoffe zugelassen. Mischungen der angeführten Stoffe dürfen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht in Verkehr gebracht werden.